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Obwohl insbesondere durch die Neuregelungen des Rechtes
in bezug auf die Formulararbeitsverträge hinsichtlich der Verfallfristen
einiges in Bewegung geraten ist, sollte man derartige Verfallfristen –
gleichgültig ob nun arbeitsvertraglich vereinbart oder durch Tarifverträge
festgelegt – sehr ernst nehmen.
Vor einem dringenden Vertrauen darauf, dass etwaige
arbeitsvertragliche Ausschlussfristen im Ernstfall schon irgendwie einer
gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten werden, kann hier nur gewarnt
werden.
In bezug auf tarifvertragliche Fristen ist es so, dass
diese grundsätzlich einer solchen Kontrolle nicht unterliegen und
insbesondere bei unmittelbarer Wirkung eines Tarifvertrages auf ein
Arbeitsverhältnis Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien vernichten, ohne
dass es darauf ankäme, dass eine der beiden Parteien sich auf diese
Verfallfristen beruft.
Insofern ist es auch nicht unproblematisch, in
Extremfällen, in denen der Rechtsverstoß offensichtlich ist bzw. eine Partei
grob fahrlässig oder gar vorsätzlich auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche
verzichtet zu einem angemessenen Ergebnis etwa dadurch zu gelangen, dass man
z.B. sagt, dass sich berufen auf die Ausschlussfristen in irgendeiner Weise
rechtsmissbräuchlich.
Im Ergebnis
kommt die Rechtssprechung allerdings durchaus dazu, die Anwendung auch von
tarifvertraglichen Ausschlussfristen auszuklammern, wenn das Ausscheiden der
Ansprüche den gesunden Menschenverstand und Treu und Glauben widersprechen
würden.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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