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Die Erfahrungen der letzten Monate
zeigen zunehmend, dass es immer wieder vorkommt, dass Arbeitnehmer zunächst
konkrete Vorwürfe gemacht werden, eine fristlose Kündigung androht und um
diese zu vermeiden, ein Auflösungsvertrag durch den Arbeitgeber angeboten
wird.
Vor der Unterzeichnung derartiger Schriftstücke muß
allerdings von hier ausdrücklich gewarnt werden. Ist ein solcher Vertrag
erst einmal unterschrieben, so ist er nur unter ganz engen Voraussetzungen
im Wege der Anfechtung wieder aus der Welt zu schaffen.
Die erhobenen Vorwürfe können – soweit der
Aufhebungsvertrag rechtlich Bestand hat – nicht mehr im Rahmen eines
Kündigungsschutzprozesses überprüft werden. Der Auflösungsvertrag, der ja
häufig vor „Ärger mit dem Arbeitsamt“ schützen soll, führt in aller Regel zu
ganz erheblichen Probleme mit der Agentur für Arbeit.
Man kann also zusammenfassend feststellen, dass sich
die Position des Arbeitnehmers durch die Vereinbarung eines
Auflösungsvertrages keineswegs immer erheblich verbessert und es insofern
auch keinen Grund gibt, unter Zeitdruck unüberlegte Unterschriften unter
derartige Verträge zu leisten.
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