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Dieses Problem stellt sich insbesondere in Zusammenhang
mit der Teilnahme von Lehrern am Lehrerpersonalkonzept und der damit
verbunden Problematik der so genannten X-Verträge.
In diesem Zusammenhang aber auch grundsätzlich gilt,
dass eine Willenserklärung entweder abgegeben wird oder nicht. Jemand, der
einen Vertrag unter Vorbehalt unterschreibt und diesen Vorbehalt ernst
meint, gibt eben keine Willenserklärung ab und schließt keinen Vertrag.
Meint er allerdings seinen Vorbehalt gar nicht wirklich
ernst, sondern möchte vielmehr auf jeden Fall die Rechtswirkungen auslösen,
die mit dem Vertragsschluss beabsichtigt sind, so schließt er eben genau
diesen Vertrag und ist an diesen Vertrag auch gebunden.
Soweit die reine Lehre. Die Rechtswirklichkeit sieht
allerdings oft anders aus.
Wohl aus rein praktischen Erwägungen wird zumindest in
Zusammenhang mit der oben angesprochenen Problematik des
Lehrerpersonalkonzeptes durch das Land Mecklenburg-Vorpommern der
„Vorbehaltsteilnehmer“ so behandelt, als sei er Teilnehmer am
Lehrerpersonalkonzept.
Dies mag im Übrigen auch in anderen praxisorientierten
Problemlösungen so gehandhabt werden. Die Gefahr allerdings dabei ist, dass
möglicherweise der von einer Vorbehaltserklärung betroffene Vertragspartner
sich – soweit noch kein entgegenstehender Vertrauenstatbestand gegeben ist –
auf die Position zurückziehen kann, ein Vertragsschluss sei nicht zustande
gekommen.
So verlockend praktisch die Vorbehaltserklärung ist, so
gefährlich ist sie auch.
Da allerdings
wiederum eine vorbehaltslose Unterzeichnung eines Vertrages möglicherweise
Rechtswirkungen hervorruft, die so (noch?) nicht gewollt sind, bedarf die
Entscheidung über die Unterzeichnung oder Nichtunterzeichnung von Verträgen
stets ausführlichster Vorüberlegungen.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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