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Ein Arbeitnehmer ist
verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine
ärztliche Bescheinigung über das
Bestehen der Arbeitsunfähigkeit, sowie deren
voraussichtliche Dauer an dem
darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt,
die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu
verlangen. Dauert die
Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben,
ist der Arbeitnehmer
verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Häufig finden sich in
Arbeitsverträgen Regelungen, die den Arbeitnehmer
verpflichten, vom ersten Tag der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine
ärztliche Bescheinigung
vorzulegen.
Angesichts des klaren Wortlautes
des Gesetzes in diesem Punkt, ist eine derartige
Regelung zulässig.
Das Gleiche gilt auch dann, wenn
ein Tarifvertrag aufgrund originärer Tarifbindung
oder aber weil der
Arbeitsvertrag auf ihn Bezug nimmt, auf das Arbeitsverhältnis
Anwendung findet und
entsprechende Regelungen enthält.
Hier besteht die Gefahr, dass
sich der Arbeitnehmer nicht die Mühe macht, sich über
den vollen Umfang seines
Arbeitsvertrages, etwa durch Studium der entsprechenden
Tarifverträge, Klarheit zu
verschaffen.
Eine Nachlässigkeit, die
gegebenenfalls erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen
haben kann.
Im Zweifel
sollte der Arbeitnehmer sich die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen
und die Bescheinigung dem Arbeitgeber fristgerecht vorlegen.
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