Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:
Muss der Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung dem Arbeitgeber in jedem Fall eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen?
 

Antwort:

Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren

 

voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

 

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine

 

ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit, sowie deren

 

voraussichtliche Dauer an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.

 

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu

 

verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben,

 

ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

 

Häufig finden sich in Arbeitsverträgen Regelungen, die den Arbeitnehmer

 

verpflichten, vom ersten Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine

 

ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

 

Angesichts des klaren Wortlautes des Gesetzes in diesem Punkt, ist eine derartige

 

Regelung zulässig.

 

Das Gleiche gilt auch dann, wenn ein Tarifvertrag aufgrund originärer Tarifbindung

 

oder aber weil der Arbeitsvertrag auf ihn Bezug nimmt, auf das Arbeitsverhältnis

 

Anwendung findet und entsprechende Regelungen enthält.

 

Hier besteht die Gefahr, dass sich der Arbeitnehmer nicht die Mühe macht, sich über

 

den vollen Umfang seines Arbeitsvertrages, etwa durch Studium der entsprechenden

 

Tarifverträge, Klarheit zu verschaffen.

 

Eine Nachlässigkeit, die gegebenenfalls erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen

 

haben kann.

 

Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer sich die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen und die Bescheinigung dem Arbeitgeber fristgerecht vorlegen.

 

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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