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Die inhaltliche
Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen in diesem Lande zeigt, dass der
Phantasie
kaum noch Grenzen
gesetzt sind.
Eine Tendenz ist, den
Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer möglichst flexibel zu gestalten.
Aus Sicht der
Arbeitgeber wäre es wohl am Besten, wenn sich der Arbeitnehmer der nicht
ständig beschäftigt
werden kann, ständig zur Verfügung hält und nur dann zum Einsatz kommt,
wenn er auch wirklich
gebraucht wird.
Das Teilzeit- und
Befristungsgesetz stellt durchaus die juristische Grundlage dafür bereit,
dass
Arbeitnehmer auf
Abruf des Arbeitgebers tätig werden können.
Die Vereinbarung
zwischen den Parteien eines solchen Arbeitsvertrages muss eine bestimmte
Dauer der
wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der
wöchentlichen
Arbeitszeit
nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart.
Wenn die Dauer
der täglichen
Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung
des
Arbeitnehmers für
mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
Der Arbeitnehmer ist
nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage
seiner Arbeitzeit
jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt.
Gilt ein
entsprechender Tarifvertrag können die vorstehenden Konditionen auch zu
Ungunsten
der Arbeitnehmer
abgeändert werden.
Im Geltungsbereich
eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die
Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf
vereinbaren.
Da nun aber das Wesen
der Abrufarbeit ist, dass der Arbeitnehmer auch wirklich zur Verfügung
zu stehen hat,
schließt diese Art der Beschäftigung jede andere Beschäftigung denklogisch
nahezu aus und bleibt
doch von einer Existenzsicherung weit entfernt.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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