Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:

 

Muss ein Arbeitnehmer in einem gekündigten Arbeitsverhältnis

 

das Ende einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit anzeigen?

 
Antwort:

 Nach der wohl herrschenden Meinung muss ein Arbeitnehmer zumindest nach Ablauf des vom

 Arbeitgeber gesetzten Beendigungsdatums des Arbeitsverhältnisses (i.d.R. Ablauf der

 Kündigungsfrist) im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seinem Arbeitgeber nicht

 von sich aus über das Ende der Arbeitsunfähigkeit informieren.

 

 Nach meiner persönlichen Auffassung sollte der Arbeitnehmer jedenfalls bis zum vom

 Arbeitgeber avisierten Ende des Arbeitsverhältnisses ggf. die Anzeige und Nachweispflichten

 nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erfüllen, da ja bis zu diesem Zeitpunkt beide Parteien des

 Arbeitsvertrages davon ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

 

 Wenn nach Ablauf der Kündigungsfrist (bei fristloser Kündigung möglicherweise sofort) das

 Arbeitsverhältnis nach Auffassung des Arbeitgebers beendet ist, bedarf es nach der

 herrschenden Meinung in Literatur und Rechtssprechung keiner weiteren Meldungen des

 Arbeitnehmers.

 

 Wenn die Wirksamkeit einer Kündigung etwa deshalb im Zweifel steht, weil der Arbeitnehmer

 eine Kündigungsschutzklage erhoben hat, befindet sich der Arbeitgeber möglicherweise über

 eine lange Zeit im sogenannten Annahmeverzug. Dieser liegt allerdings nur dann vor, wenn der

 Arbeitnehmer nur deshalb nicht arbeitet, weil der Arbeitgeber ihn nicht arbeiten lässt. Ist der

 Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung ohnehin nicht in der Lage zu arbeiten, liegt kein

 Annahmeverzug des Arbeitgebers vor. Liegt aber nach Ausspruch einer Kündigung kein

 Annahmeverzug vor, ist der Arbeitgeber auch im Falle einer als unwirksam festgestellten

 Kündigung nicht verpflichtet für die Zeit, in der er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt hat, den

 Lohn nachzuzahlen.

 

Für den Arbeitgeber ist also die Frage der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers unter den Gesichtspunkten des Annahmeverzuges von größtem wirtschaftlichen Interesse. Um z.B. sein Prozessrisiko im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses abschätzen zu können, wird der Arbeitgeber von sich aus Maßnahmen ergreifen müssen, um sich über die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu informieren.

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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