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Nach der wohl herrschenden
Meinung muss ein Arbeitnehmer zumindest nach Ablauf des vom
Arbeitgeber gesetzten
Beendigungsdatums des Arbeitsverhältnisses (i.d.R. Ablauf der
Kündigungsfrist) im Falle
einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seinem Arbeitgeber nicht
von sich aus über das Ende
der Arbeitsunfähigkeit informieren.
Nach meiner persönlichen
Auffassung sollte der Arbeitnehmer jedenfalls bis zum vom
Arbeitgeber avisierten
Ende des Arbeitsverhältnisses ggf. die Anzeige und Nachweispflichten
nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz erfüllen, da ja bis zu diesem Zeitpunkt beide
Parteien des
Arbeitsvertrages davon
ausgehen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Wenn nach Ablauf der
Kündigungsfrist (bei fristloser Kündigung möglicherweise sofort) das
Arbeitsverhältnis nach
Auffassung des Arbeitgebers beendet ist, bedarf es nach der
herrschenden Meinung in
Literatur und Rechtssprechung keiner weiteren Meldungen des
Arbeitnehmers.
Wenn die Wirksamkeit einer
Kündigung etwa deshalb im Zweifel steht, weil der Arbeitnehmer
eine Kündigungsschutzklage
erhoben hat, befindet sich der Arbeitgeber möglicherweise über
eine lange Zeit im
sogenannten Annahmeverzug. Dieser liegt allerdings nur dann vor, wenn der
Arbeitnehmer nur deshalb
nicht arbeitet, weil der Arbeitgeber ihn nicht arbeiten lässt. Ist der
Arbeitnehmer aufgrund
einer Erkrankung ohnehin nicht in der Lage zu arbeiten, liegt kein
Annahmeverzug des
Arbeitgebers vor. Liegt aber nach Ausspruch einer Kündigung kein
Annahmeverzug vor, ist der
Arbeitgeber auch im Falle einer als unwirksam festgestellten
Kündigung nicht
verpflichtet für die Zeit, in der er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt hat,
den
Lohn nachzuzahlen.
Für den
Arbeitgeber ist also die Frage der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers unter
den Gesichtspunkten des Annahmeverzuges von größtem wirtschaftlichen
Interesse. Um z.B. sein Prozessrisiko im Rahmen eines
Kündigungsschutzprozesses abschätzen zu können, wird der Arbeitgeber von
sich aus Maßnahmen ergreifen müssen, um sich über die tatsächliche
Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu informieren.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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