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Neben dem
Kündigungselement enthält die Änderungskündigung zugleich ein Angebot,
das
Arbeitsverhältnis zu abgeänderten Arbeitsbedingungen fortzuführen.
Der
Arbeitnehmer kann auf die Änderungskündigung auf drei verschiedene Weisen
reagieren. Zunächst könnte er einmal schlicht das Änderungsangebot annehmen
und mit dem Arbeitgeber eine entsprechende vertragliche Vereinbarung
treffen. Das Arbeitsverhältnis würde dann auf einer neuen vertraglichen
Ebene fortgeführt und die Änderungskündigung wäre dann gegenstandslos.
Der
Arbeitnehmer könnte auch nach Zugang der Kündigung erklären, dass er
mit der
Abänderung der Arbeitsbedingungen unter keinen Umständen einverstanden ist.
Dies hätte dann
zur Folge, dass – soweit der Arbeitnehmer rechtzeitig eine
Kündigungsschutzklage erhebt – in diesem Rechtsstreit die Frage geklärt
wird, ob die
Kündigung das
Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat oder nicht.
Es geht also
dann wie bei einer Beendigungskündigung für den Arbeitnehmer um alles
oder nichts.
Das Gesetz hält allerdings noch eine dritte Variante bereit.
Der
Arbeitnehmer kann die Änderung der Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt
annehmen, dass
diese nicht sozial ungerechtfertigt sind.
Erhebt er dann
fristgerecht eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht so wird in
diesem Prozess
nur noch geklärt, ob die durch die Änderungskündigung angestrebten
Änderungen des
Arbeitsvertrages rechtmäßig waren oder nicht.
Hier geht es
dann nicht mehr um alles oder nichts, sondern nur noch um die Frage, ob das
Arbeitsverhältnis zu abgeänderten Bedingungen fortgeführt wird oder nicht.
Der Arbeitnehmer
muss sich also sehr gut überlegen, wie er auf die Änderungskündigung
reagiert.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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