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Hierauf gibt es keine eindeutige Antwort.
Es
kommt hier einmal mehr ganz besonders darauf an, wie sich der Sachverhalt,
der durch
das
Arbeitsgericht zu beurteilen ist, im Einzelnen darstellt.
Ein
wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang stets die Zeit, in der das
Arbeitsverhältnis
möglicherweise unbeanstandet abgewickelt wurde. Weiter ist natürlich von
Interesse,
wie
stark der einzelne Verstoß des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche oder
sonstige
Pflichten wiegt und ob bei Abwägung aller Umstände eine Kündigung unter
Berücksichtigung
vorangegangener Abmahnungen gerechtfertigt ist.
Das
Ergebnis dieser Überprüfung kann allerdings durchaus sein, dass bei einem
entsprechend
schweren Pflichtenverstoß auch ohne vorherige Abmahnung sogar eine
außerordentliche
Kündigung wirksam ist.
In
der Regel wird bei einer verhaltensbedingten Kündigung allerdings die
Notwendigkeit
bestehen, dem Arbeitnehmer vorher durch eine entsprechende Abmahnung vor
Augen zu
führen, dass – bei Fortführung seines Verhaltens – sein Arbeitsplatz
gefährdet ist.
Wichtig ist, dass ihm das ihm vorgeworfene Fehlverhalten konkret vor Augen
geführt wird
und
eindeutig zu erkennen ist, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht.
Fehlen diese Komponenten wäre eine entsprechende Mitteilung an den
Arbeitnehmer
jedenfalls unter kündigungsschutzrechtlichen Betrachtungen unwirksam.
Sie
könnte eine Kündigung nicht vorbereiten. In diesem Zusammenhang sei noch
erwähnt,
dass
auch wirksame Abmahnungen durch Zeitablauf ihre Wirkung als
Kündigungsvoraussetzung verlieren.
Wenn
der abgemahnte Arbeitnehmer sich über lange Zeit wohl verhält und das
Arbeitsverhältnis
ungetrübt fortgesetzt wird, so ist der Sinn der Abmahnung erreicht und sie
kann
nicht mehr als Argument für eine spätere Kündigung herangezogen werden.
Ein
Fehlverhalten, das durch eine Abmahnung geahndet wurde, kann im übrigen
nicht mehr
als
Kündigungsgrund herangezogen werden.
Im konkreten Fall ist also eine umfassende Würdigung der
Gesamtumstände erforderlich, um festzulegen, ob eine beabsichtigte
verhaltensbedingte Kündigung vor dem Arbeitsgericht Bestand haben wird oder
nicht.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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