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In Zusammenhang mit
der Geburt eines Kindes gibt es eine Fülle von Sonderschutzvorschriften
insbesondere für die (werdende) Mutter.
Aber auch sonstige
Sorgeberechtigte nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind als derjenige, der
Elternzeit in Anspruch nimmt, durch besonderen Kündigungsschutz geschützt.
Während der
Elternzeit darf ein Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitgeber nicht ohne
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gekündigt werden.
Der Kündigungsschutz
entsteht mit Beantragung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor
deren Beginn.
Hier entsteht nun
z.B. für den Vater eines Kindes, der Erziehungszeit in Anspruch nehmen
möchte, eine recht skurrile Situation.
Einerseits muss er 8
Wochen vor der beabsichtigten Erziehungszeit seinen Antrag beim Arbeitgeber
stellen.
Frühestens 8 Wochen
vor diesem Termin beginnt aber auch sein Kündigungsschutz. Er kann natürlich
seinen Antrag auch früher stellen, um vielleicht auf diesem Wege seinem
Arbeitgeber noch größere Planungsmöglichkeiten einzuräumen.
Dies wiederum führt
allerdings dazu, dass dieser die ihm so eingeräumten Planungsmöglichkeiten
auch dafür nutzen kann, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, ohne den
besonderen Kündigungsschutz nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz fürchten zu
müssen.
Wenn das
Arbeitsverhältnis also nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt und auch
sonst keine Anhaltspunkte erkennbar sind, nach denen davon auszugehen ist,
dass die Kündigung etwa wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben oder die
guten Sitten unwirksam sein könnte, so kann die sehr rechtzeitige
Antragstellung des Arbeitnehmers durchaus mit Undank belohnt werden.
In diesem
Zusammenhang ist also für beide Parteien das Arbeitsverhältnis größte
Aufmerksamkeit geboten.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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