Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:
Ab wann besteht der Kündigungsschutz nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz?
Antwort:

 

In Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes gibt es eine Fülle von Sonderschutzvorschriften insbesondere für die (werdende) Mutter.

 

Aber auch sonstige Sorgeberechtigte nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind als derjenige, der Elternzeit in Anspruch nimmt, durch besonderen Kündigungsschutz geschützt.

 

Während der Elternzeit darf ein Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gekündigt werden.

 

Der Kündigungsschutz entsteht mit Beantragung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn.

 

Hier entsteht nun z.B. für den Vater eines Kindes, der Erziehungszeit in Anspruch nehmen möchte, eine recht skurrile Situation.

 

Einerseits muss er 8 Wochen vor der beabsichtigten Erziehungszeit seinen Antrag beim Arbeitgeber stellen.

 

Frühestens 8 Wochen vor diesem Termin beginnt aber auch sein Kündigungsschutz. Er kann natürlich seinen Antrag auch früher stellen, um vielleicht auf diesem Wege seinem Arbeitgeber noch größere Planungsmöglichkeiten einzuräumen.

 

Dies wiederum führt allerdings dazu, dass dieser die ihm so eingeräumten Planungsmöglichkeiten auch dafür nutzen kann, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, ohne den besonderen Kündigungsschutz nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz fürchten zu müssen.

 

Wenn das Arbeitsverhältnis also nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt und auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar sind, nach denen davon auszugehen ist, dass die Kündigung etwa wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten unwirksam sein könnte, so kann die sehr rechtzeitige Antragstellung des Arbeitnehmers durchaus mit Undank belohnt werden.

 

In diesem Zusammenhang ist also für beide Parteien das Arbeitsverhältnis größte Aufmerksamkeit geboten.

 

Horst Kerls

Rechtsanwalt,

Kanzlei für Arbeitsrecht,

Rostock,

arbeitsrecht@ra-kerls.de

 

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