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Grundsätzlich sind Freizeit und Arbeitsverhältnis
voneinander zu trennen. Bei Straftaten, die allerdings eine unmittelbare
Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis haben, sieht die Sache möglicherweise
anders aus.
Wer zum Beispiel infolge einer Straftat seinen
Führerschein verliert und diesen für die Ausführung seiner Arbeit benötigt,
der setzt damit durchaus eine Bedingung, die zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses führen kann. Auch bei Arbeitsverhältnissen, bei denen
es im wesentlichen auf einen tadellosen Leumund des Arbeitgebers ankommt
bzw. der einzelne Arbeitnehmer schon Vorbildfunktion hat, kann eine
Verfehlung außerhalb des Arbeitsverhältnisses einen Grund für eine Kündigung
darstellen.
Hier kommt es allerdings auf
eine genaue Analyse des Einzelfalles und eine umfassende Interessenabwägung
an, da die ansonsten fortbestehende Trennung zwischen Privatsphäre und
Arbeitsverhältnis aufgehoben würde.
Horst Kerls
Rechtsanwalt,
Kanzlei für
Arbeitsrecht,
Rostock,
arbeitsrecht@ra-kerls.de
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