| Frage: |
| Kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entlassen, weil dieser nicht (nicht mehr) die erforderlichen Arbeitsleistungen erbringt? |
| Antwort: |
Wenn man auf das Wesen des Arbeitsverhältnisses als ein dienstvertragliches Verhältnis abstellt, so schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber lediglich ein Tätigwerden unter Ausnutzung seiner subjektiven Möglichkeiten. Anders als bei einem Werkvertrag, bei dem z. B. ein Tischler einen Schrank anzufertigen hat, ist bei einem Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet.
Wenn aber das Arbeitsergebnis eines Arbeitnehmers auf Dauer wirklich erheblich hinter dem durchschnittlichen Arbeitsergebnis vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleibt und dies auch mit einiger Wahrscheinlichkeit in Zukunft so sein wird, kann der Arbeitgeber kündigen, wenn bei einer umfassenden Beurteilung des gesamten Sachverhaltes ihm ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen nicht zugemutet werden kann.
Hier besteht also die Möglichkeit einer Änderungs- oder Beendigungskündigung des Arbeitgebers.
Arbeitsgerichtliche Prozesse um die Wirksamkeit einer leistungsbedingten Kündigung dürften wohl neben denen um eine krankheitsbedingte Kündigung zu den komplizierteren arbeitsgerichtlichen Verfahren zählen, da hier insbesondere Regelungen über eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast zu beachten sind und erhebliche Wertungsspielräume bestehen.
Im Ergebnis hält das Arbeitsrecht aber auch hier Möglichkeiten bereit, unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sachgerechte Lösungen herbeizuführen.
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Horst Kerls Kanzlei für
Arbeitsrecht in Rostock Arbeitsrecht@RA-Kerls.DE |
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