Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:
Gibt es im Arbeitsrecht unter Kostengesichtspunkten Besonderheiten, die vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer zu beachten sind?
Antwort:
Eine herausragende Besonderheit des Arbeitsrechtes ist es, daß im erstinstanzlichen Verfahren jede Partei, soweit sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, diese selbst bezahlen muß.
Diese Kostentragungspflicht besteht unabhängig von der Frage, wie der Prozeß ausgeht.

Im normalen Zivilprozeß trägt die unterliegende Partei die Anwaltskosten beider Parteien.

Da die Kosten für eine anwaltliche Vertretung durch eine Gesetzesänderung zum 01.07.2004 spürbar gestiegen sind, sollten Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, soweit sie nicht in Verbänden oder Gewerkschaften organisiert sind, die Arbeitsrechtsschutz gewähren, darüber nachdenken, ob für sie der Abschluß einer Rechtsschutzversicherung in Betracht kommt.

Zwar steht beiden Parteien eines Arbeitsrechtsstreites die Möglichkeit offen, einen Prozeßkostenhilfeantrag zu stellen.

Die Prozeßkostengewährung setzt aber neben einer gewissen Erfolgsaussicht auch eine entsprechende Bedürftigkeit des Antragstellers voraus, die dieser dem Arbeitsgericht gegenüber nachweisen muß.

Hierzu sind in der Regel umfangreiche Offenlegungen der persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstelles erforderlich, was insbesondere für Selbständige nicht immer einfach ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß gerade auch für Menschen mit mittlerem Einkommen und mittelständische Betriebe z. B. ein Kündigungsschutzverfahren eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt, so daß für diese der rechtzeitige Abschluß einer Rechtsschutzversicherung ratsam sein kann.
Horst Kerls
Kanzlei für Arbeitsrecht  in Rostock
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