Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht
Frage:
Gibt es für das Abfassen von Arbeitszeugnissen einen Geheimcode, mit dem sich Arbeitgeber verständigen, wenn sie in ein scheinbar gutes Zeugnis Hinweise auf negative Eigenschaften des Arbeitnehmers einbauen wollen.
Antwort:
Die Verwendung eines echten Codes setzt voraus, daß es sozusagen Verschlüsselungen gibt, die dem normalen Leser eines Zeugnisses verborgen bleiben und die nur durch die Fähigkeit des Adressaten, diesen Code zu entschlüsseln, für diesen zu Tage treten.
Dies wiederum stößt auf sprachliche Grenzen so daß von einem echten Geheimcode nicht die Rede sein kann.
Es ist allerdings so, daß ein Arbeitszeugnis in der Regel wohlwollend ausgestaltet werden muß und dem weiteren beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dienen soll.
Aus dieser Verpflichtung heraus aber auch aus der Tatsache, daß der Arbeitgeber bei Abfassung des Zeugnisses der Wahrheit verpflichtet ist, entstehen dann Stilblüten und undurchsichtige Formulierungen.
Diese müssen letztlich in jedem Einzelfall einer genauen zunächst sprachlichen Analyse unterzogen werden.
Soweit es sich um arbeitsrechtliche Standardformulierungen handelt, wird man deren Bedeutung mit der erforderlichen Sicherheit festlegen können. Sicher bleibt aber auch ein großer Freiraum bei der Auslegung des Zeugnistextes.
Diese Freiräume werden sowohl des Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber nutzten um ein wahres und wohlwollendes Zeugnis zu erstellen.
Horst Kerls
Kanzlei für Arbeitsrecht in Rostock

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