| Frage: |
| Kann ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis wirksam kündigen, nur weil ein Arbeitnehmer zum Beispiel geringwertige Arbeitsmittel gestohlen hat? |
| Antwort: |
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die Entwendung auch von wirklich geringwertigen Vermögensgegenständen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer brandgefährlich.
Hierfür fehlt auf Arbeitnehmerseite häufig das durchaus gebotene „Problembewußtsein“.
Für viele Arbeitnehmer ist es schwer vorstellbar, daß sie für den Diebstahl, zum Beispiel einer Scheibe Wurst oder „ein klassischer Fall“ eines Stückes Bienenstich ihren Arbeitsplatz verlieren können, obwohl mit einer ernsten strafrechtlichen Verfolgung eines solchen Verhaltens in aller Regel nicht damit zu rechnen ist, da das Verfahren voraussichtlich eingestellt würde. Genau so ist allerdings die Rechtslage.
Auf den Wert der entwendeten Sache kommt es nicht an. Es kommt viel mehr darauf an, daß durch den begangenen Diebstahl das Vertrauen des Arbeitgebers in die Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers erschüttert ist.
Es wird sogar möglich sein, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung beendet.
Eine weitere Besonderheit in diesem Bereich ist, daß das Arbeitsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten Verdachtskündigung auch dann beendet werden kann, wenn dem Arbeitnehmer ein konkreter Diebstahl nicht nachgewiesen werden kann.
Ganz anders als im Strafrecht kann also der bloße Verdacht, der Arbeitnehmer habe eine Straftat gegen das Vermögen des Arbeitgebers begangen, für diesen den Verlust des Arbeitsplatzes herbeiführen, obwohl unter strafrechtlichen Gesichtspunkten der bloße Verdacht selbstverständlich nie für eine Verurteilung ausreichen würde.
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Horst Kerls Kanzlei für
Arbeitsrecht in Rostock Arbeitsrecht@RA-Kerls.DE |
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