| Frage: |
| Kann sich ein Arbeitnehmer dagegen wehren, daß er im Falle einer Veräußerung des Betriebes, in dem er arbeitet, einen neuen Arbeitgeber erhält? |
| Antwort: |
Wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil etwa durch Verkauf auf einen anderen Inhaber übergeht, so tritt dieser sozusagen kraft Gesetzes an die Stelle des alten Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer hat allerdings das Recht, diesem Betriebsübergang zu widersprechen.
Widerspricht er dem Betriebsübergang so bleibt sein Arbeitsverhältnis bei dem alten Arbeitgeber. Niemand muß sich also einen neuen Arbeitgeber aufdrängen lassen.
Wenn das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber bestehen bleibt, so hat dies zur Folge, daß die Weiterbeschäftigung in Regel zumindest problematisch ist.
Sollte eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bei dem alten Arbeitgeber nach dessen Auffassung nicht möglich sein, so wäre in der Regel eine betriebsbedingte Kündigung die Folge.
Soweit das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, wäre im Rahmen einer gegen diese Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage neben dem Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit grundsätzlich die Frage der Sozialauswahl zu klären.
Diese Sozialauswahl findet aber allerdings im Bezug auf den widersprechenden Arbeitnehmer nur dann statt, wenn er einen sachlichen Grund dafür hätte, dem Betriebsübergang zu widersprechen.
Einerseits soll ihm kein neuer Arbeitgeber aufgedrängt werden. Anderseits soll er aber durch einen willkürlichen Widerspruch gegen den Betriebsübergang nicht dazu beitragen, daß von ihm sozial stärkere Arbeitnehmer beim alten Arbeitgeber von deren Arbeitsplatz verdrängt werden, obwohl er möglicherweise bei dem neuen Arbeitgeber zu durchaus angemessenen gesicherten Konditionen hätte weiter arbeiten können.
Das Recht, einem Betriebsübergang zu widersprechen, ist insgesamt nicht unproblematisch und insbesondere für den Arbeitnehmer mit erheblichen Risiken verbunden. Die Entscheidung, ob einem Betriebsübergang widersprochen werden soll, bedarf also einer umfassenden Abwägung der rechtlichen und tatsächlichen Situationen des Arbeitnehmers im abgebenden und im übernehmenden Betrieb.
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Horst Kerls Rechtsanwalt
Kanzlei für Arbeitsrecht in Rostock Arbeitsrecht@RA-Kerls.DE |
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