Bedauerlicherweise ist es so, daß weit verbreitet die Meinung besteht, schwerbehinderte Menschen würden einen Sonderkündigungsschutz genießen, der letztlich z. B. im Rahmen eines allgemeinen Personalabbaus zu geradezu unüberwindlichen Problemen führen kann.
Richtig hieran ist, daß für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben besondere Regeln geschaffen wurden, die u. a. dazu führen, daß ein Arbeitsverhältnis, das länger als 6 Monate bestand, soweit keine sonstigen Ausnahmetatbestände vorliegen, nur noch mit der Zustimmung des Integrationsamtes beendet werden kann.
Wenn aber durch den Arbeitgeber die Formalien des Zustimmungsverfahrens eingehalten werden, so dürfte z. B. bei einer betriebsbedingten Kündigung im Ergebnis die Zustimmung des Integrationsamtes regelmäßig erteilt werden, soweit die Kündigung des Arbeitnehmers sonst gerechtfertigt ist.
Andererseits ist es so, daß für Arbeitgeber, die sich der sozialen Verantwortung stellen und schwerbehinderte Arbeitnehmer einstellen wollen, Fördermaßnahmen bereitstehen, die die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen betriebswirtschaftlich attraktiv erscheinen lassen.
Hierzu erteilen die Integrationsämter sicher gerne nähere Informationen. Dort sind auch umfangreiche Materialien erhältlich, aus denen sich die arbeits- und förderungsrechtlichen Besonderheiten eines Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen ergeben.
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